Aktuelles aus meiner Praxis...
Juli 2026
Gruppentherapie für Angststörungen (voraussichtlich ab Oktober 2026)
Seit vielen Jahren stellt die Behandlung von Angststörungen einen Schwerpunkt meiner Arbeit dar. Ein Kernelement dabei ist für mich die sogenannte "Exposition in vivo" (Konfrontation mit angstbesetzten Situationen im realen Umfeld). Mit vielen meiner Patientinnen und Patienten durfte ich über die Jahre hinweg beeindruckende und ermutigende Erfahrungen im Rahmen dieser Arbeit machen.
Nun möchte ich mein Behandlungsspektrum diesbezüglich erweitern und eine Gruppentherapie für Angststörungen anbieten. Auch hier soll der "Exposition in vivo" eine besondere Rolle zukommen. Sollten sie Interesse daran haben, ihre Ängste auf diese sehr erfolgversprechende Art zu bekämpfen, dann schreiben sie mir gern per E-Mail oder per WhatsApp.
Gruppentherapie für Angststörungen (voraussichtlich ab Oktober 2026)
Seit vielen Jahren stellt die Behandlung von Angststörungen einen Schwerpunkt meiner Arbeit dar. Ein Kernelement dabei ist für mich die sogenannte "Exposition in vivo" (Konfrontation mit angstbesetzten Situationen im realen Umfeld). Mit vielen meiner Patientinnen und Patienten durfte ich über die Jahre hinweg beeindruckende und ermutigende Erfahrungen im Rahmen dieser Arbeit machen.
Nun möchte ich mein Behandlungsspektrum diesbezüglich erweitern und eine Gruppentherapie für Angststörungen anbieten. Auch hier soll der "Exposition in vivo" eine besondere Rolle zukommen. Sollten sie Interesse daran haben, ihre Ängste auf diese sehr erfolgversprechende Art zu bekämpfen, dann schreiben sie mir gern per E-Mail oder per WhatsApp.
Aktuelle Nachrichten...
August 2026
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz: Vielfältige Auswirkungen
Das Gesetz zur Beitragsstabilisierung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird in allen Bereichen des Gesundheitswesens für Veränderungen sorgen. Wie sich das Vorhaben konkret für Ärztinnen und Ärzte in Praxen sowie auch für Krankenhäuser auswirkt, hat das Deutsche Ärzteblatt zusammengestellt. Auch weitere Bereiche wie Heil- und Hilfsmittelerbringer, Pharmaindustrie und GKV-Versicherte werden die Einsparungen ab 2027 spüren. Geplant ist zudem eine Zuckersteuer.
Was verändert sich für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte?
Generell greift hier der im GKV-Spargesetz angelegte Grundsatz, dass die Vergütung maximal nur noch so schnell wachsen darf, wie sich die jährlichen Einnahmen der Krankenkassen erhöhen. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die maßgebliche Veränderungsrate zusätzlich pauschal um einen Prozentpunkt abgesenkt. Dieser Deckel gilt für alle Leistungen – auch solche, die extrabudgetär bezahlt werden. Darunter fallen zum Beispiel ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und Schutzimpfungen. Gestrichen wurden außerdem diverse Zuschläge, die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführt worden waren. Dies betrifft etwa den Hausarztvermittlungsfall (einschließlich der Vermittlungspauschale für den Hausarzt) sowie die offene Sprechstunde. Ebenfalls gestrichen werden ab Anfang 2027 die Hygienezuschläge, die bislang zu den Versicherten- und Grundpauschalen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgeschlagen werden. Die bisherige Vergütung für ärztliche Beratungen zu Organ- und Gewebespenden entfällt genauso wie die extrabudgetäre Zusatzvergütung zur Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA). Von einer Fixkostendegressionsmechanik sind künftig haus- und kinderärztliche Praxen betroffen: Ausgleichszahlungen, die über die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung hinausgehen, werden nur noch abgestaffelt vergütet. Laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) summieren sich die avisierten Kürzungen im ambulanten Bereich allein für das kommende Jahr auf eine Größenordnung von rund 2,7 Milliarden Euro.
Wie betrifft das Gesetz die Krankenhäuser?
Den Kliniken wird die Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen des Personals von bislang 100 auf 50 Prozent gekürzt. Die Prüfquoten des Medizinischen Dienstes (MD) werden erhöht. Für Krankenhäuser mit unbeanstandeten Abrechnungen zwischen 65 und 80 Prozent soll die Prüfquote von 15 auf 20 Prozent steigen. Wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unter 65 Prozent liegt, soll es künftig eine Prüfquote von 40 statt 25 Prozent geben. Die Aufwandspauschale der Krankenkassen wird von 300 auf 500 Euro erhöht. Dieser Betrag geht an die Kliniken, sollte sich nach der Abrechnungsprüfung keine Minderung des Rechnungsbetrags ergeben. Die Einführung von Kurzzeitfallpauschalen für Behandlungsfälle mit einer Dauer von bis zu drei Tagen und maximal zwei Übernachtungen im Krankenhaus ist ab 2028 vorgesehen. Die Meistbegünstigungsklausel soll entfallen und das Pflegebudget gedeckelt werden. Für zusätzliches Pflegepersonal, das aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder Richtlinie des G-BA benötigt wird, ist die Überschreitung der Obergrenze zulässig. Die Bewertungsverfahren neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse sollen erweitert werden. Geplant ist eine Erweiterung der Fallzusammenführung. Damit soll eine gemeinsame Abrechnung von stationären Leistungen auch bei mehreren Aufnahmen ins Krankenhaus bei gleicher Hauptdiagnose erfolgen. Auf eine gesetzliche Vorgabe zur verpflichtenden Nutzung von Personalbemessungssystemen (auch PPR 2.0) wird verzichtet. Die Leistungsgruppen sollen künftig auch Mindestkriterien zur Qualifikation und Verfügbarkeit des Pflegepersonals enthalten.
Leistungseinschränkungen: Die Regierungsfraktionen und damit die Bundesregierung hätten sich bewusst für Leistungseinschränkungen bei den Patientinnen und Patienten entschieden, stellte der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) fest. Bundesärztekammer-Präsident Dr. med. (I) Klaus Reinhardt warnte, das Gesetz verschlechtere die Ausgangslage für die unbedingt notwendigen Strukturreformen im Gesundheitswesen. Zugleich werde der Staat seiner Verantwortung mit Blick auf die versicherungsfremden Leistungen weiterhin nicht ausreichend gerecht.
Personalabbau gefürchtet: Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) nennt das Sparvorhaben „Gesundheitskürzungsgesetz“ und warnt vor einem kalten Strukturwandel. Kliniken müssten dadurch viel Geld einsparen, das sie eigentlich für die Umstrukturierungen im Sinne der Krankenhausreform bräuchten. Die DKG warnt davor, dass bis 2030 schätzungsweise 140 000 Jobs im Krankenhaus wegfallen könnten. Berechnungen zufolge könnten etwa die Universitätskliniken 2027 durch das Gesetz eine Milliarde Euro zusätzlich Verlust machen. Das Defizit liegt bereits bei einer Milliarde Euro. Für die kommunalen Kliniken gehen unveröffentlichte Berechnungen des Krankenhaus Rating Reports 2026 von einem zusätzlichen Minus von rund drei Milliarden Euro bis 2030 aus.
Weiterentwickeln statt abbauen: Unter anderem die Deutsche Dermatologische Gesellschaft fordert, das Hautkrebsscreening weiterzuentwickeln statt es einzuschränken. Angesichts steigender Erkrankungszahlen sei ein Kostenanstieg nur zu verhindern, wenn Hautkrebs frühzeitig erkannt und behandelt werde. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) befürchtet Engpässe durch die verpflichtende Zweitmeinung. Es sei davon auszugehen, dass die derzeit zugelassenen Ärztinnen und Ärzte die zu erwartende Anzahl verpflichtender Zweitmeinungen nicht kurzfristig erbringen können.
Was ändert sich beim medizinischen Nutzen?
Der Anspruch auf die Hautkrebsfrüherkennungsuntersuchung für gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren soll vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) überprüft werden. Nach Aussage der GKV-Reformkommission ist nicht belegt, dass das Hautkrebsscreening für alle einen Nutzen hat. Ziel ist es, das Screening zielgerichteter und risikobasierter aufzusetzen und die Häufigkeit der Untersuchungen anzupassen. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen sollen von den Krankenkassen künftig nicht mehr als Satzungsleistung bezahlt werden dürfen, da die wissenschaftliche Evidenz laut Gesetzgeber nicht belegt ist. Bei bestimmten planbaren Operationen soll eine ärztliche Zweitmeinung verpflichtend werden. Die Anforderungen dafür gibt der G-BA vor. Ohne ärztliche Zweitmeinung dürfen die Eingriffe nicht mehr abgerechnet werden, Vergütungsansprüche entfallen. Versicherte müssen darüber aufgeklärt werden, dass sie die Kosten für den Eingriff selbst tragen, sofern eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung nicht vorliegt. Bis zum 31. März 2027 soll der G-BA mindestens einen, danach jährlich mindestens zwei Eingriffe bestimmen, für die eine Zweitmeinung Voraussetzung ist. Als geeignet werden derzeit Hüftgelenkersatz und Eingriffe an der Wirbelsäule betrachtet. Ab 2029 könnten Cholezystektomien und Hysterektomien dazukommen, ab 2030 Tonsillotomien/Tonsillektomien und arthroskopische Eingriffe an der Schulter. Mit der Einführung erhofft man sich für das zweite Halbjahr 2027 Ersparnisse in Höhe eines mittleren zweistelligen Millionenbetrages, bis 2030 werden die Minderausgaben auf 0,5 bis 0,6 Milliarden Euro geschätzt.
Was kommt auf Heil- und Hilfsmittelerbringer zu?
Mit dem GKV-Sparpaket wird eine Regelung umgesetzt, nach der Leistungserbringer aus dem Hilfsmittelversorgungsbereich für jede Versorgung, die zwischen 1. Januar 2027 und 31. Dezember 2028 begonnen haben, nur noch einen Preis abrechnen dürfen, der um drei Prozent im Vergleich zu dem in bestehenden Versorgungsverträgen vereinbarten Preis gemindert ist. Sprich: Es gibt in den kommenden zwei Jahren eine pauschale Preiskürzung von drei Prozent. Der GKV-Spitzenverband soll zudem geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die Festbeträge festgesetzt werden können, „soweit durch die Festsetzung eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gefördert und eine angemessene Versorgung der Versicherten gewährleistet wird“. Dafür sollen in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Hilfsmittel in Gruppen zusammengefasst und die Einzelheiten der Versorgung festgelegt werden. Die Spitzenorganisationen betroffener Heil- und Hilfsmittelhersteller erhalten ein Stellungnahmerecht und werden verpflichtet, für die Festbetragskalkulation erforderliche Informationen und Auskünfte zu erteilen. Unter bestimmten Bedingungen sollen für einzelne Leistungen Über- oder Unterschreitungen beim Preis möglich sein – wenn Besonderheiten der Versorgungsstruktur oder der vertraglich vereinbarten Leistungen eine Abweichung vom Festbetrag rechtfertigen. Für Heilmittelerbringer gilt bei Preisverhandlungen künftig der niedrigere Wert – entweder Grundlohnentwicklung oder reale Kostensteigerung. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird dieser Wert zusätzlich um einen Prozentpunkt abgesenkt. Zudem wurde die Mehraufwandspauschale für Blankoverordnungen gestrichen.
Scharfe Kritik der BPtK: Vor drastischen Auswirkungen des Sparpakets auf die psychotherapeutische Versorgung warnt unter anderem die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz droht, psychotherapeutischen Praxen die wirtschaftlichen Grundlagen zu entziehen“, sagte BPtK-Präsidentin Dr. phil. Andrea Benecke. Das Maßnahmenpaket werde unausweichlich zu erheblichen Versorgungseinbußen führen. Dass die Regierungsfraktionen mit dem beschlossenen Entschließungsantrag teilweise auf die besonders kritische Lage in der ambulanten Psychotherapie reagiert haben, erkenne man an – allerdings reichten die dort angelegten Korrekturen nicht aus, um die „unvertretbaren tiefgreifenden Einschnitte“ des Sparpakets zu verhindern.
Warnung vor Unterversorgung: Die mit dem Spargesetz beschlossenen Einschnitte werden die ambulante Heilmittelversorgung schwächen, betonte der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV). Es drohe eine Phase struktureller Unterfinanzierung, womit eine Unterversorgung mit therapeutischen Leistungen programmiert sei. Warnungen vor negativen Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen gibt es auch aus dem Hilfsmittelbereich. So hieß es beispielsweise vom Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT), der Drei-Prozent-Abschlag breche den Betrieben „endgültig das Genick“.
Wie ist die Psychotherapie betroffen?
Die seit etwas mehr als zehn Jahren extrabudgetär, also ohne Deckelung, vergüteten psychotherapeutischen Leistungen werden zurück in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt. Bereits begonnene psychotherapeutische Behandlungen sollen bis zum Abschluss der jeweiligen Behandlung im Rahmen der Honorarverteilung allerdings ohne Abzug vergütet werden. Zusätzlich wurde mit dem Spargesetz die sogenannte Angemessenheitsprüfung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gestrichen. Zum Hintergrund: Im Rahmen der bislang gesetzlich vorgeschriebenen Angemessenheitsprüfung vergleicht der Bewertungsausschuss den Ertrag einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis mit dem Durchschnittsertrag ausgewählter ärztlicher Fachgruppen. Dieser Mechanismus sollte angesichts der Besonderheit der strikten Zeitgebundenheit der Leistungen sicherstellen, dass der Verdienst von Psychotherapeutinnen und -therapeuten je Zeiteinheit nicht unter ein bestimmtes Niveau fällt. In einem im Zusammenhang mit dem GKV-Sparpaket beschlossenen Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen ist vorgesehen, dass es Ausnahmefälle für eine weiterhin extrabudgetäre Vergütung geben soll – etwa bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Gesetzlich geregelt werden soll dies nach der parlamentarischen Sommerpause.
Was ist für die Pharmaindustrie vorgesehen?
Das Gesetz beinhaltet eine Erhöhung des Herstellerrabatts für Pharmaunternehmen. Dieser liegt derzeit bei sieben Prozent und soll 2027 um 8,5 auf insgesamt 15,5 Prozent steigen. Zunächst war im Gesetzentwurf ein dynamischer Herstellerabschlag angedacht, der jedes Jahr anhand der Entwicklung der Arzneimittelausgaben und beitragspflichtiger Einnahmen neu berechnet werden sollte. Dieser ist allerdings nach Kritik der Pharmaindustrie wieder gestrichen worden. Weiter wird der zusätzliche Abschlag für Impfstoffe mit Patentschutz oder Unterlagenschutz um neun Prozent erhöht. Zudem soll ab 1. Januar 2027 bis Ende 2030 ein Preismoratorium für Impfstoffe mit Patent- oder Unterlagenschutz eingeführt werden. Maßgeblich sei der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. Juni 2026. Allerdings können die Pharmafirmen einen Inflationsausgleich ab 2028 geltend machen, heißt es im Gesetz. Am 10. Juli beschloss der Bundestag auch einen Entschließungsantrag von den Fraktionen Union und SPD, der die Erhöhung des Herstellerabschlags wieder etwas abmildern soll. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, im Rahmen des Pharma- und Medizintechnologie-Dialogs eine Standortklausel zu entwickeln, die eine „substanzielle Reduzierung des gesetzlichen Herstellerrabatts“ ermöglicht. Die Klausel soll greifen, wenn ein Unternehmen belegen kann, dass es mindestens fünf Prozent seiner weltweiten Studienteilnehmenden in Deutschland rekrutiert und wenn es zugleich Forschung und Entwicklung, Produktion, tarifgebundene Arbeitsplätze und Investitionen an deutschen Standorten nachweisen kann. Dazu sollen bereits seit 1. Januar 2022 getätigte Investitionen zählen.
Standort Deutschland leidet: Die Pharmaindustrie kritisiert die Erhöhung des Herstellerabschlags deutlich. Die sich daraus ergebenden Einschnitte würden einen „massiven Flurschaden in der deutschen Wirtschaftslandschaft“ hervorrufen, hieß es von Pharma Deutschland. Das Gesetz führe dazu, dass globale Unternehmen nicht mehr in Deutschland investieren werden, Arbeitsplätze verloren gehen und innovative Medikamente nicht mehr nach Deutschland kommen werden, sagte Han Steutel, Vorstand des Verbands forschender Pharmaunternehmen (vfa). „Eine der letzten erfolgreichen, innovativen Industrien Deutschlands wird so kaputtgemacht.“
Deutliche Folgen für Versicherte: Dem Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands (Spifa) zufolge werde das Gesetz Folgen für die Versorgung von GKV-Versicherten haben: „Termine werden wegfallen, Wartezeiten deutlich länger, Praxen geschlossen.“ Sozialverbände und Gewerkschaften kritisieren, das Gesetz belaste die Versicherten übermäßig. Der Sozialverband VdK sieht die Einschränkung der beitragsfreien Familienversicherung als besonders kritisch. Die Einführung eines Beitragszuschlags von 2,5 Prozent für Ehepartner ab 2028 stelle einen Bruch mit dem Solidarprinzip dar. Der Verband sorgt sich zudem vor der Teilkrankschreibung. Damit könnte auf kranke Arbeitnehmer Druck ausgeübt werden, zu früh wieder arbeiten zu müssen.
Was ändert sich für GKV-Versicherte?
Krankenkassen dürfen künftig keine homöopathischen Arzneimittel und Leistungen bezahlen. Auf dem Prüfstand steht die derzeit alle zwei Jahre mögliche kostenfreie Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs für GKV-Versicherte ab 35 Jahren ohne Symptome. Das Gesetz fordert den G-BA auf, bis Ende 2027 eine Anpassung der Richtlinie auf Basis des aktuellen Wissensstands vorzunehmen und die Vorsorgeuntersuchung gegebenenfalls in ein risikobasiertes Hautkrebs-Screening zu ändern. Festzuschüsse für Zahnersatz sollen von 60 auf 50 Prozent der Kosten sinken. Wer in den letzten fünf Jahren jährlich beim Zahnarzt war, bekommt einen Festzuschuss von 60 Prozent. Für Härtefälle gibt es Ausnahmen. 2027 soll die Beitragsbemessungsgrenze für GKV-Versicherte um 300 Euro monatlich zusätzlich ansteigen. Die kostenlose Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern soll beschränkt werden. Ausnahmen gelten für Eltern von Kindern unter zwölf Jahren sowie für Eltern von Kindern mit Behinderungen, für Erwerbsgeminderte, für Menschen im Regel-Rentenalter und wenn pflegebedürftige Angehörige betreut werden. Für andere Partner gilt ab 2028 ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent. Geplant ist die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit (Teil-AU) ab 2028. Die ärztliche Feststellung und Meldung an die Krankenversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherten erfolgen.
Welche Finanzierungsgrundlagen hat das Gesetz?
Neben den Einsparungen in den Versorgungsbereichen soll auch mehr Geld durch die Anhebung der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze sowie der Versicherungspflichtgrenze eingenommen werden. Die Beitragsbemessungsgrenze soll einmalig um 300 Euro erhöht werden. Derzeit liegt diese bei 5812,50 Euro, 2027 wird sie bei 6112,50 Euro liegen. Bis zu dieser Schwelle des Brutto-Monatsgehalts werden Versicherungsbeiträge fällig, vom darüber liegenden Gehalt werden keine Beiträge abgezogen. Die Erhöhung führt also für betroffene Versicherte sowie deren Arbeitgeber zu höheren Kosten. Mit der parallelen Steigerung der Versicherungspflichtgrenze auf etwa 85 000 Euro – Genaueres legt das Gesundheitsministerium im Laufe des Herbstes fest – wird der Wechsel in die Private Krankenversicherung erschwert. Wer unterhalb der Grenze liegt, kann nicht wechseln. Eine weitere Debatte mit dem Gesetz ging um den sogenannten Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds. Über diesen Fonds wird ein Ausgleich für die Krankenkassen geschaffen, wenn sich unter ihren Versicherten etwa überdurchschnittlich viele chronisch kranke Menschen oder Mitglieder mit niedrigem Einkommen befinden. Dieser Bundeszuschuss – bisher 14,5 Milliarden Euro – soll 2027 um 1,35 Milliarden Euro und 2028 um 1,55 Milliarden Euro verringert werden. Zunächst sollten zwei Milliarden Euro gestrichen werden. Die Steuermittel werden auch dafür verwendet, die sogenannten versicherungsfremden Leistungen zu finanzieren. Dazu gehören zum Beispiel die Gesundheitskosten für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung. Allerdings zahlt der Staat deutlich weniger ein, als Geld dafür benötigt wird.
Kritik am Bundesfinanzminister: Die geplante Absenkung des Bundeszuschusses zum Gesundheitsfonds wurde seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens abgelehnt. Die Krankenkassen erneuerten ihre Kritik am Verhalten des Bundes bei der Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen: „Der Bund macht sich einen schlanken Fuß“, betonte zum Beispiel der Vorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, Oliver Blatt. Die Krankenkassen hatten bereits im Oktober 2025 eine Klage eingereicht, um gerichtlich die Notwendigkeit einer auskömmlichen Finanzierung für die Empfänger von Grundsicherung klarstellen zu lassen. Das Verfahren wird noch Jahre dauern. Zudem läge die Finanzmisere der Krankenkassen dran, dass die beiden Bundesgesundheitsminister zuvor, Jens Spahn (CDU) und Karl Lauterbach (SPD), das „Tafelsilber verscherbelt“ haben. Mit insgesamt drei Gesetzen aus den Jahren 2019, 2020 sowie 2022 hatten beide Minister die Reserven der Krankenkassen deutlich abgeschmolzen, niedrigere Mindestrücklagen sowie Höchstgrenzen bei den Vermögen eingeführt. Das habe zunächst die Beiträge im Zaum gehalten – nun seien die Folgen dieser Politik sichtbar, so Blatt.
Mogelpackung befürchtet: Die Wirtschaft wehrt sich seit Langem gegen die geplante Zuckersteuer. Kritik kommt nun aber auch von manchen Befürwortern der Maßnahme. Da nun mit den Einnahmen die Kürzung des Bundeszuschusses verringert werden soll, drohe eine „Mogelpackung“, meint der Grünen-Abgeordnete und Arzt Johannes Wagner. „Wer mit hohen Zuckersteuer-Einnahmen plant, plant mit dem Scheitern ihrer Lenkungswirkung.“ Der Erfolg der Steuer bemesse sich an verbesserten Rezepturen und weniger Zucker in Getränken. „Je wirksamer die Steuer, desto geringer die Einnahmen.“
Was ist bei der Zuckersteuer geplant?
Eine Steuer auf zuckergesüßte Getränke könnte schon im nächsten Jahr kommen – doch viel mehr Details sind noch nicht bekannt. Die Überlegungen zur Ausgestaltung befinden sich nach Angaben von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) von Anfang Juli noch in einem frühen Stadium, viele Fragen sind demnach noch offen. „Meine Leute arbeiten da mit Hochdruck dran. Aber ich kann heute noch nicht sagen, ob 1. Januar 2027 oder ein bisschen später“, sagte er über den möglichen Starttermin. Sein Ministerium sei erst kürzlich vom Bundesgesundheitsministerium gebeten worden, das Thema zu übernehmen.
Ursprünglich stand eine Übergangsfrist bis 2028 im Raum, damit Getränkehersteller ihre Rezepturen anpassen können. Die Finanzkommission Gesundheit hatte angeregt, dass die Steuer ein Anreiz sein sollte, Getränke weniger als bisher zu zuckern. Mit einem früheren Start könnten zusätzliche Einnahmen in die Staatskasse fließen, was zu einer weniger starken Kürzung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds beitragen würde. Generell ordnete Klingbeil die Zuckersteuer und die 2027 kommenden Steuererhöhungen bei Spirituosen und Alkopops sowie Tabak als Schritte ein, mit denen der Staat seine Einnahmebasis erhöhe. Sie dienten aber auch dem Gesundheitsschutz. „Was krank macht, wird also teurer“, sagte er.
Quelle: GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz: Vielfältige Auswirkungen – Deutsches Ärzteblatt
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz: Vielfältige Auswirkungen
Das Gesetz zur Beitragsstabilisierung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird in allen Bereichen des Gesundheitswesens für Veränderungen sorgen. Wie sich das Vorhaben konkret für Ärztinnen und Ärzte in Praxen sowie auch für Krankenhäuser auswirkt, hat das Deutsche Ärzteblatt zusammengestellt. Auch weitere Bereiche wie Heil- und Hilfsmittelerbringer, Pharmaindustrie und GKV-Versicherte werden die Einsparungen ab 2027 spüren. Geplant ist zudem eine Zuckersteuer.
Was verändert sich für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte?
Generell greift hier der im GKV-Spargesetz angelegte Grundsatz, dass die Vergütung maximal nur noch so schnell wachsen darf, wie sich die jährlichen Einnahmen der Krankenkassen erhöhen. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die maßgebliche Veränderungsrate zusätzlich pauschal um einen Prozentpunkt abgesenkt. Dieser Deckel gilt für alle Leistungen – auch solche, die extrabudgetär bezahlt werden. Darunter fallen zum Beispiel ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und Schutzimpfungen. Gestrichen wurden außerdem diverse Zuschläge, die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführt worden waren. Dies betrifft etwa den Hausarztvermittlungsfall (einschließlich der Vermittlungspauschale für den Hausarzt) sowie die offene Sprechstunde. Ebenfalls gestrichen werden ab Anfang 2027 die Hygienezuschläge, die bislang zu den Versicherten- und Grundpauschalen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgeschlagen werden. Die bisherige Vergütung für ärztliche Beratungen zu Organ- und Gewebespenden entfällt genauso wie die extrabudgetäre Zusatzvergütung zur Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA). Von einer Fixkostendegressionsmechanik sind künftig haus- und kinderärztliche Praxen betroffen: Ausgleichszahlungen, die über die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung hinausgehen, werden nur noch abgestaffelt vergütet. Laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) summieren sich die avisierten Kürzungen im ambulanten Bereich allein für das kommende Jahr auf eine Größenordnung von rund 2,7 Milliarden Euro.
Wie betrifft das Gesetz die Krankenhäuser?
Den Kliniken wird die Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen des Personals von bislang 100 auf 50 Prozent gekürzt. Die Prüfquoten des Medizinischen Dienstes (MD) werden erhöht. Für Krankenhäuser mit unbeanstandeten Abrechnungen zwischen 65 und 80 Prozent soll die Prüfquote von 15 auf 20 Prozent steigen. Wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unter 65 Prozent liegt, soll es künftig eine Prüfquote von 40 statt 25 Prozent geben. Die Aufwandspauschale der Krankenkassen wird von 300 auf 500 Euro erhöht. Dieser Betrag geht an die Kliniken, sollte sich nach der Abrechnungsprüfung keine Minderung des Rechnungsbetrags ergeben. Die Einführung von Kurzzeitfallpauschalen für Behandlungsfälle mit einer Dauer von bis zu drei Tagen und maximal zwei Übernachtungen im Krankenhaus ist ab 2028 vorgesehen. Die Meistbegünstigungsklausel soll entfallen und das Pflegebudget gedeckelt werden. Für zusätzliches Pflegepersonal, das aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder Richtlinie des G-BA benötigt wird, ist die Überschreitung der Obergrenze zulässig. Die Bewertungsverfahren neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse sollen erweitert werden. Geplant ist eine Erweiterung der Fallzusammenführung. Damit soll eine gemeinsame Abrechnung von stationären Leistungen auch bei mehreren Aufnahmen ins Krankenhaus bei gleicher Hauptdiagnose erfolgen. Auf eine gesetzliche Vorgabe zur verpflichtenden Nutzung von Personalbemessungssystemen (auch PPR 2.0) wird verzichtet. Die Leistungsgruppen sollen künftig auch Mindestkriterien zur Qualifikation und Verfügbarkeit des Pflegepersonals enthalten.
Leistungseinschränkungen: Die Regierungsfraktionen und damit die Bundesregierung hätten sich bewusst für Leistungseinschränkungen bei den Patientinnen und Patienten entschieden, stellte der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) fest. Bundesärztekammer-Präsident Dr. med. (I) Klaus Reinhardt warnte, das Gesetz verschlechtere die Ausgangslage für die unbedingt notwendigen Strukturreformen im Gesundheitswesen. Zugleich werde der Staat seiner Verantwortung mit Blick auf die versicherungsfremden Leistungen weiterhin nicht ausreichend gerecht.
Personalabbau gefürchtet: Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) nennt das Sparvorhaben „Gesundheitskürzungsgesetz“ und warnt vor einem kalten Strukturwandel. Kliniken müssten dadurch viel Geld einsparen, das sie eigentlich für die Umstrukturierungen im Sinne der Krankenhausreform bräuchten. Die DKG warnt davor, dass bis 2030 schätzungsweise 140 000 Jobs im Krankenhaus wegfallen könnten. Berechnungen zufolge könnten etwa die Universitätskliniken 2027 durch das Gesetz eine Milliarde Euro zusätzlich Verlust machen. Das Defizit liegt bereits bei einer Milliarde Euro. Für die kommunalen Kliniken gehen unveröffentlichte Berechnungen des Krankenhaus Rating Reports 2026 von einem zusätzlichen Minus von rund drei Milliarden Euro bis 2030 aus.
Weiterentwickeln statt abbauen: Unter anderem die Deutsche Dermatologische Gesellschaft fordert, das Hautkrebsscreening weiterzuentwickeln statt es einzuschränken. Angesichts steigender Erkrankungszahlen sei ein Kostenanstieg nur zu verhindern, wenn Hautkrebs frühzeitig erkannt und behandelt werde. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) befürchtet Engpässe durch die verpflichtende Zweitmeinung. Es sei davon auszugehen, dass die derzeit zugelassenen Ärztinnen und Ärzte die zu erwartende Anzahl verpflichtender Zweitmeinungen nicht kurzfristig erbringen können.
Was ändert sich beim medizinischen Nutzen?
Der Anspruch auf die Hautkrebsfrüherkennungsuntersuchung für gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren soll vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) überprüft werden. Nach Aussage der GKV-Reformkommission ist nicht belegt, dass das Hautkrebsscreening für alle einen Nutzen hat. Ziel ist es, das Screening zielgerichteter und risikobasierter aufzusetzen und die Häufigkeit der Untersuchungen anzupassen. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen sollen von den Krankenkassen künftig nicht mehr als Satzungsleistung bezahlt werden dürfen, da die wissenschaftliche Evidenz laut Gesetzgeber nicht belegt ist. Bei bestimmten planbaren Operationen soll eine ärztliche Zweitmeinung verpflichtend werden. Die Anforderungen dafür gibt der G-BA vor. Ohne ärztliche Zweitmeinung dürfen die Eingriffe nicht mehr abgerechnet werden, Vergütungsansprüche entfallen. Versicherte müssen darüber aufgeklärt werden, dass sie die Kosten für den Eingriff selbst tragen, sofern eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung nicht vorliegt. Bis zum 31. März 2027 soll der G-BA mindestens einen, danach jährlich mindestens zwei Eingriffe bestimmen, für die eine Zweitmeinung Voraussetzung ist. Als geeignet werden derzeit Hüftgelenkersatz und Eingriffe an der Wirbelsäule betrachtet. Ab 2029 könnten Cholezystektomien und Hysterektomien dazukommen, ab 2030 Tonsillotomien/Tonsillektomien und arthroskopische Eingriffe an der Schulter. Mit der Einführung erhofft man sich für das zweite Halbjahr 2027 Ersparnisse in Höhe eines mittleren zweistelligen Millionenbetrages, bis 2030 werden die Minderausgaben auf 0,5 bis 0,6 Milliarden Euro geschätzt.
Was kommt auf Heil- und Hilfsmittelerbringer zu?
Mit dem GKV-Sparpaket wird eine Regelung umgesetzt, nach der Leistungserbringer aus dem Hilfsmittelversorgungsbereich für jede Versorgung, die zwischen 1. Januar 2027 und 31. Dezember 2028 begonnen haben, nur noch einen Preis abrechnen dürfen, der um drei Prozent im Vergleich zu dem in bestehenden Versorgungsverträgen vereinbarten Preis gemindert ist. Sprich: Es gibt in den kommenden zwei Jahren eine pauschale Preiskürzung von drei Prozent. Der GKV-Spitzenverband soll zudem geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die Festbeträge festgesetzt werden können, „soweit durch die Festsetzung eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gefördert und eine angemessene Versorgung der Versicherten gewährleistet wird“. Dafür sollen in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Hilfsmittel in Gruppen zusammengefasst und die Einzelheiten der Versorgung festgelegt werden. Die Spitzenorganisationen betroffener Heil- und Hilfsmittelhersteller erhalten ein Stellungnahmerecht und werden verpflichtet, für die Festbetragskalkulation erforderliche Informationen und Auskünfte zu erteilen. Unter bestimmten Bedingungen sollen für einzelne Leistungen Über- oder Unterschreitungen beim Preis möglich sein – wenn Besonderheiten der Versorgungsstruktur oder der vertraglich vereinbarten Leistungen eine Abweichung vom Festbetrag rechtfertigen. Für Heilmittelerbringer gilt bei Preisverhandlungen künftig der niedrigere Wert – entweder Grundlohnentwicklung oder reale Kostensteigerung. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird dieser Wert zusätzlich um einen Prozentpunkt abgesenkt. Zudem wurde die Mehraufwandspauschale für Blankoverordnungen gestrichen.
Scharfe Kritik der BPtK: Vor drastischen Auswirkungen des Sparpakets auf die psychotherapeutische Versorgung warnt unter anderem die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz droht, psychotherapeutischen Praxen die wirtschaftlichen Grundlagen zu entziehen“, sagte BPtK-Präsidentin Dr. phil. Andrea Benecke. Das Maßnahmenpaket werde unausweichlich zu erheblichen Versorgungseinbußen führen. Dass die Regierungsfraktionen mit dem beschlossenen Entschließungsantrag teilweise auf die besonders kritische Lage in der ambulanten Psychotherapie reagiert haben, erkenne man an – allerdings reichten die dort angelegten Korrekturen nicht aus, um die „unvertretbaren tiefgreifenden Einschnitte“ des Sparpakets zu verhindern.
Warnung vor Unterversorgung: Die mit dem Spargesetz beschlossenen Einschnitte werden die ambulante Heilmittelversorgung schwächen, betonte der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV). Es drohe eine Phase struktureller Unterfinanzierung, womit eine Unterversorgung mit therapeutischen Leistungen programmiert sei. Warnungen vor negativen Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen gibt es auch aus dem Hilfsmittelbereich. So hieß es beispielsweise vom Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT), der Drei-Prozent-Abschlag breche den Betrieben „endgültig das Genick“.
Wie ist die Psychotherapie betroffen?
Die seit etwas mehr als zehn Jahren extrabudgetär, also ohne Deckelung, vergüteten psychotherapeutischen Leistungen werden zurück in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt. Bereits begonnene psychotherapeutische Behandlungen sollen bis zum Abschluss der jeweiligen Behandlung im Rahmen der Honorarverteilung allerdings ohne Abzug vergütet werden. Zusätzlich wurde mit dem Spargesetz die sogenannte Angemessenheitsprüfung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gestrichen. Zum Hintergrund: Im Rahmen der bislang gesetzlich vorgeschriebenen Angemessenheitsprüfung vergleicht der Bewertungsausschuss den Ertrag einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis mit dem Durchschnittsertrag ausgewählter ärztlicher Fachgruppen. Dieser Mechanismus sollte angesichts der Besonderheit der strikten Zeitgebundenheit der Leistungen sicherstellen, dass der Verdienst von Psychotherapeutinnen und -therapeuten je Zeiteinheit nicht unter ein bestimmtes Niveau fällt. In einem im Zusammenhang mit dem GKV-Sparpaket beschlossenen Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen ist vorgesehen, dass es Ausnahmefälle für eine weiterhin extrabudgetäre Vergütung geben soll – etwa bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Gesetzlich geregelt werden soll dies nach der parlamentarischen Sommerpause.
Was ist für die Pharmaindustrie vorgesehen?
Das Gesetz beinhaltet eine Erhöhung des Herstellerrabatts für Pharmaunternehmen. Dieser liegt derzeit bei sieben Prozent und soll 2027 um 8,5 auf insgesamt 15,5 Prozent steigen. Zunächst war im Gesetzentwurf ein dynamischer Herstellerabschlag angedacht, der jedes Jahr anhand der Entwicklung der Arzneimittelausgaben und beitragspflichtiger Einnahmen neu berechnet werden sollte. Dieser ist allerdings nach Kritik der Pharmaindustrie wieder gestrichen worden. Weiter wird der zusätzliche Abschlag für Impfstoffe mit Patentschutz oder Unterlagenschutz um neun Prozent erhöht. Zudem soll ab 1. Januar 2027 bis Ende 2030 ein Preismoratorium für Impfstoffe mit Patent- oder Unterlagenschutz eingeführt werden. Maßgeblich sei der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. Juni 2026. Allerdings können die Pharmafirmen einen Inflationsausgleich ab 2028 geltend machen, heißt es im Gesetz. Am 10. Juli beschloss der Bundestag auch einen Entschließungsantrag von den Fraktionen Union und SPD, der die Erhöhung des Herstellerabschlags wieder etwas abmildern soll. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, im Rahmen des Pharma- und Medizintechnologie-Dialogs eine Standortklausel zu entwickeln, die eine „substanzielle Reduzierung des gesetzlichen Herstellerrabatts“ ermöglicht. Die Klausel soll greifen, wenn ein Unternehmen belegen kann, dass es mindestens fünf Prozent seiner weltweiten Studienteilnehmenden in Deutschland rekrutiert und wenn es zugleich Forschung und Entwicklung, Produktion, tarifgebundene Arbeitsplätze und Investitionen an deutschen Standorten nachweisen kann. Dazu sollen bereits seit 1. Januar 2022 getätigte Investitionen zählen.
Standort Deutschland leidet: Die Pharmaindustrie kritisiert die Erhöhung des Herstellerabschlags deutlich. Die sich daraus ergebenden Einschnitte würden einen „massiven Flurschaden in der deutschen Wirtschaftslandschaft“ hervorrufen, hieß es von Pharma Deutschland. Das Gesetz führe dazu, dass globale Unternehmen nicht mehr in Deutschland investieren werden, Arbeitsplätze verloren gehen und innovative Medikamente nicht mehr nach Deutschland kommen werden, sagte Han Steutel, Vorstand des Verbands forschender Pharmaunternehmen (vfa). „Eine der letzten erfolgreichen, innovativen Industrien Deutschlands wird so kaputtgemacht.“
Deutliche Folgen für Versicherte: Dem Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands (Spifa) zufolge werde das Gesetz Folgen für die Versorgung von GKV-Versicherten haben: „Termine werden wegfallen, Wartezeiten deutlich länger, Praxen geschlossen.“ Sozialverbände und Gewerkschaften kritisieren, das Gesetz belaste die Versicherten übermäßig. Der Sozialverband VdK sieht die Einschränkung der beitragsfreien Familienversicherung als besonders kritisch. Die Einführung eines Beitragszuschlags von 2,5 Prozent für Ehepartner ab 2028 stelle einen Bruch mit dem Solidarprinzip dar. Der Verband sorgt sich zudem vor der Teilkrankschreibung. Damit könnte auf kranke Arbeitnehmer Druck ausgeübt werden, zu früh wieder arbeiten zu müssen.
Was ändert sich für GKV-Versicherte?
Krankenkassen dürfen künftig keine homöopathischen Arzneimittel und Leistungen bezahlen. Auf dem Prüfstand steht die derzeit alle zwei Jahre mögliche kostenfreie Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs für GKV-Versicherte ab 35 Jahren ohne Symptome. Das Gesetz fordert den G-BA auf, bis Ende 2027 eine Anpassung der Richtlinie auf Basis des aktuellen Wissensstands vorzunehmen und die Vorsorgeuntersuchung gegebenenfalls in ein risikobasiertes Hautkrebs-Screening zu ändern. Festzuschüsse für Zahnersatz sollen von 60 auf 50 Prozent der Kosten sinken. Wer in den letzten fünf Jahren jährlich beim Zahnarzt war, bekommt einen Festzuschuss von 60 Prozent. Für Härtefälle gibt es Ausnahmen. 2027 soll die Beitragsbemessungsgrenze für GKV-Versicherte um 300 Euro monatlich zusätzlich ansteigen. Die kostenlose Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern soll beschränkt werden. Ausnahmen gelten für Eltern von Kindern unter zwölf Jahren sowie für Eltern von Kindern mit Behinderungen, für Erwerbsgeminderte, für Menschen im Regel-Rentenalter und wenn pflegebedürftige Angehörige betreut werden. Für andere Partner gilt ab 2028 ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent. Geplant ist die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit (Teil-AU) ab 2028. Die ärztliche Feststellung und Meldung an die Krankenversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherten erfolgen.
Welche Finanzierungsgrundlagen hat das Gesetz?
Neben den Einsparungen in den Versorgungsbereichen soll auch mehr Geld durch die Anhebung der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze sowie der Versicherungspflichtgrenze eingenommen werden. Die Beitragsbemessungsgrenze soll einmalig um 300 Euro erhöht werden. Derzeit liegt diese bei 5812,50 Euro, 2027 wird sie bei 6112,50 Euro liegen. Bis zu dieser Schwelle des Brutto-Monatsgehalts werden Versicherungsbeiträge fällig, vom darüber liegenden Gehalt werden keine Beiträge abgezogen. Die Erhöhung führt also für betroffene Versicherte sowie deren Arbeitgeber zu höheren Kosten. Mit der parallelen Steigerung der Versicherungspflichtgrenze auf etwa 85 000 Euro – Genaueres legt das Gesundheitsministerium im Laufe des Herbstes fest – wird der Wechsel in die Private Krankenversicherung erschwert. Wer unterhalb der Grenze liegt, kann nicht wechseln. Eine weitere Debatte mit dem Gesetz ging um den sogenannten Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds. Über diesen Fonds wird ein Ausgleich für die Krankenkassen geschaffen, wenn sich unter ihren Versicherten etwa überdurchschnittlich viele chronisch kranke Menschen oder Mitglieder mit niedrigem Einkommen befinden. Dieser Bundeszuschuss – bisher 14,5 Milliarden Euro – soll 2027 um 1,35 Milliarden Euro und 2028 um 1,55 Milliarden Euro verringert werden. Zunächst sollten zwei Milliarden Euro gestrichen werden. Die Steuermittel werden auch dafür verwendet, die sogenannten versicherungsfremden Leistungen zu finanzieren. Dazu gehören zum Beispiel die Gesundheitskosten für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung. Allerdings zahlt der Staat deutlich weniger ein, als Geld dafür benötigt wird.
Kritik am Bundesfinanzminister: Die geplante Absenkung des Bundeszuschusses zum Gesundheitsfonds wurde seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens abgelehnt. Die Krankenkassen erneuerten ihre Kritik am Verhalten des Bundes bei der Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen: „Der Bund macht sich einen schlanken Fuß“, betonte zum Beispiel der Vorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, Oliver Blatt. Die Krankenkassen hatten bereits im Oktober 2025 eine Klage eingereicht, um gerichtlich die Notwendigkeit einer auskömmlichen Finanzierung für die Empfänger von Grundsicherung klarstellen zu lassen. Das Verfahren wird noch Jahre dauern. Zudem läge die Finanzmisere der Krankenkassen dran, dass die beiden Bundesgesundheitsminister zuvor, Jens Spahn (CDU) und Karl Lauterbach (SPD), das „Tafelsilber verscherbelt“ haben. Mit insgesamt drei Gesetzen aus den Jahren 2019, 2020 sowie 2022 hatten beide Minister die Reserven der Krankenkassen deutlich abgeschmolzen, niedrigere Mindestrücklagen sowie Höchstgrenzen bei den Vermögen eingeführt. Das habe zunächst die Beiträge im Zaum gehalten – nun seien die Folgen dieser Politik sichtbar, so Blatt.
Mogelpackung befürchtet: Die Wirtschaft wehrt sich seit Langem gegen die geplante Zuckersteuer. Kritik kommt nun aber auch von manchen Befürwortern der Maßnahme. Da nun mit den Einnahmen die Kürzung des Bundeszuschusses verringert werden soll, drohe eine „Mogelpackung“, meint der Grünen-Abgeordnete und Arzt Johannes Wagner. „Wer mit hohen Zuckersteuer-Einnahmen plant, plant mit dem Scheitern ihrer Lenkungswirkung.“ Der Erfolg der Steuer bemesse sich an verbesserten Rezepturen und weniger Zucker in Getränken. „Je wirksamer die Steuer, desto geringer die Einnahmen.“
Was ist bei der Zuckersteuer geplant?
Eine Steuer auf zuckergesüßte Getränke könnte schon im nächsten Jahr kommen – doch viel mehr Details sind noch nicht bekannt. Die Überlegungen zur Ausgestaltung befinden sich nach Angaben von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) von Anfang Juli noch in einem frühen Stadium, viele Fragen sind demnach noch offen. „Meine Leute arbeiten da mit Hochdruck dran. Aber ich kann heute noch nicht sagen, ob 1. Januar 2027 oder ein bisschen später“, sagte er über den möglichen Starttermin. Sein Ministerium sei erst kürzlich vom Bundesgesundheitsministerium gebeten worden, das Thema zu übernehmen.
Ursprünglich stand eine Übergangsfrist bis 2028 im Raum, damit Getränkehersteller ihre Rezepturen anpassen können. Die Finanzkommission Gesundheit hatte angeregt, dass die Steuer ein Anreiz sein sollte, Getränke weniger als bisher zu zuckern. Mit einem früheren Start könnten zusätzliche Einnahmen in die Staatskasse fließen, was zu einer weniger starken Kürzung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds beitragen würde. Generell ordnete Klingbeil die Zuckersteuer und die 2027 kommenden Steuererhöhungen bei Spirituosen und Alkopops sowie Tabak als Schritte ein, mit denen der Staat seine Einnahmebasis erhöhe. Sie dienten aber auch dem Gesundheitsschutz. „Was krank macht, wird also teurer“, sagte er.
Quelle: GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz: Vielfältige Auswirkungen – Deutsches Ärzteblatt
September 2025
Jugendliche: Exzessives Gaming verschlechtert psychische Gesundheit
Binge Gaming, definiert als das Spielen von Videospielen für mehr als 5 Stunden am Stück, tritt bei fast einem Drittel der Schüler in Hongkong auf und steht bei beiden Geschlechtern mit psychosozialen Belastungen in Zusammenhang. Das berichtet eine chinesische Arbeitsgruppe im Fachmagazin Plos One (2025; DOI: 10.1371/journal.pone.0327365).
Das Forschungsteam befragte 1 404 Jungen und 1 188 Mädchen im Schulalter in Hongkong. Das Durchschnittsalter in der Kohorte betrug 11,89 Jahre. Internetspielsucht, Depression, Angst, Stress, Einsamkeit, soziale Unterstützung, Schlafqualität und schulische Selbstwirksamkeit wurden laut der Arbeitsgruppe mithilfe validierter Selbstbeurteilungsskalen gemessen. 30 % der Befragten gaben an, im letzten Monat mindestens eine Episode von Binge Gaming gehabt zu haben, wobei dies bei Jungen 38,3 % und bei Mädchen 24,0 % waren. Bei Jungen zeigten Binge Gamer eine stärkere Internetspielsucht, Depression, Angst und Stress, eine schlechtere Schlafqualität und eine geringere schulische Selbstwirksamkeit als Nicht-Binge-Gamer.
Bei Mädchen zeigten sich ebenfalls höhere Werte für Internetspielsucht, Depression, Angst und Stress sowie schlechtere Schlafqualität und schulische Selbstwirksamkeit bei Binge Gamerinnen im Vergleich zu Nicht-Binge-Gamerinnen. Außerdem war Binge Gaming bei Mädchen mit höherer Einsamkeit sowie mit geringerer sozialer Unterstützung verbunden. Auch hier schnitten Nicht-Gamerinnen in nahezu allen psychosozialen Parametern signifikant besser ab als Binge Gamerinnen.
„Binge Gaming kann als Verhaltensindikator und Risikofaktor für verschiedene soziale, schulische und gesundheitliche Probleme wirken – präventive Maßnahmen sind geboten“, schreibt das Forschungsteam. Beispielsweise könnten regelmäßige Gaming-Pausen und die Begrenzung längerer Spielsitzungen dazu beitragen, Binge Gaming zu verhindern und die negativen Folgen zu mildern, schlagen die Wissenschaftler vor. hil
Quelle: www.aerzteblatt.de
Jugendliche: Exzessives Gaming verschlechtert psychische Gesundheit
Binge Gaming, definiert als das Spielen von Videospielen für mehr als 5 Stunden am Stück, tritt bei fast einem Drittel der Schüler in Hongkong auf und steht bei beiden Geschlechtern mit psychosozialen Belastungen in Zusammenhang. Das berichtet eine chinesische Arbeitsgruppe im Fachmagazin Plos One (2025; DOI: 10.1371/journal.pone.0327365).
Das Forschungsteam befragte 1 404 Jungen und 1 188 Mädchen im Schulalter in Hongkong. Das Durchschnittsalter in der Kohorte betrug 11,89 Jahre. Internetspielsucht, Depression, Angst, Stress, Einsamkeit, soziale Unterstützung, Schlafqualität und schulische Selbstwirksamkeit wurden laut der Arbeitsgruppe mithilfe validierter Selbstbeurteilungsskalen gemessen. 30 % der Befragten gaben an, im letzten Monat mindestens eine Episode von Binge Gaming gehabt zu haben, wobei dies bei Jungen 38,3 % und bei Mädchen 24,0 % waren. Bei Jungen zeigten Binge Gamer eine stärkere Internetspielsucht, Depression, Angst und Stress, eine schlechtere Schlafqualität und eine geringere schulische Selbstwirksamkeit als Nicht-Binge-Gamer.
Bei Mädchen zeigten sich ebenfalls höhere Werte für Internetspielsucht, Depression, Angst und Stress sowie schlechtere Schlafqualität und schulische Selbstwirksamkeit bei Binge Gamerinnen im Vergleich zu Nicht-Binge-Gamerinnen. Außerdem war Binge Gaming bei Mädchen mit höherer Einsamkeit sowie mit geringerer sozialer Unterstützung verbunden. Auch hier schnitten Nicht-Gamerinnen in nahezu allen psychosozialen Parametern signifikant besser ab als Binge Gamerinnen.
„Binge Gaming kann als Verhaltensindikator und Risikofaktor für verschiedene soziale, schulische und gesundheitliche Probleme wirken – präventive Maßnahmen sind geboten“, schreibt das Forschungsteam. Beispielsweise könnten regelmäßige Gaming-Pausen und die Begrenzung längerer Spielsitzungen dazu beitragen, Binge Gaming zu verhindern und die negativen Folgen zu mildern, schlagen die Wissenschaftler vor. hil
Quelle: www.aerzteblatt.de
September 2025
Digitalisierung: Psychisch kranke Jugendliche verbringen mehr Zeit auf sozialen Medien
Jugendliche mit psychischen Störungen verbringen im Vergleich zu psychisch gesunden Altersgenossen mehr Zeit auf sozialen Medien. Zudem zeigen sie häufiger eine problematische Nutzung dieser Plattformen. Zu diesem Ergebnis kommt ein britisches Forschungsteam, das Daten des nationalen Gesundheitsdienstes ausgewertet hat. Die Ergebnisse sind im Fachjournal Nature Human Behaviour erschienen (2025; DOI: 10.1038/s41562–025–02134–4).
Das Forschungsteam analysierte die Daten von 3 340 11- bis 19-Jährigen aus der Studie „Mental Health of Children and Young People (MHCYP)“. Bei dieser Studie handelt es sich um eine Querschnittserhebung des britischen Gesundheitsdienstes (NHS) aus dem Jahr 2017.
Im Rahmen der MHCYP-Umfrage füllten Jugendliche und deren Eltern diverse Fragebögen zur psychischen Gesundheit aus. Kliniker erfassten zusätzlich, ob eine klinisch relevante Diagnose vorlag. Diese Diagnosen wurden entweder als externalisierende oder internalisierende Störung kategorisiert.
Die Wissenschaftler erfassten auch, wie die Jugendlichen die sozialen Medien nutzten. Neben der Nutzungszeit gaben die Jugendliche zum Beispiel an, inwieweit sie sich auf sozialen Medien mit anderen vergleichen, ob sie denken, dass sie die Kontrolle über ihre Nutzungszeit verlieren und wie zufrieden sie mit ihren Onlinefreundschaften sind. Es zeigte sich, dass Jugendliche mit klinisch relevanten psychischen Problemen mehr Zeit auf sozialen Medien verbringen. Bei Jugendlichen mit internalisierenden Störungen ist dieser Effekt größer als bei Jugendlichen mit externalisierenden Störungen. Zudem sind Jugendliche mit internalisierenden Störungen häufiger unglücklich über die Anzahl ihrer Freunde, sie vergleichen sich mehr mit anderen und teilen weniger persönliche Informationen.
„Diese Ergebnisse unterstreichen die Notwendigkeit, die unterschiedlichen psychischen Gesundheitsprofile von Jugendlichen in Politik und klinischer Praxis zu berücksichtigen“, schreiben die Forscher. Die externe Expertin Anne Kaman, stellvertretende Leiterin der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Forschungssektion Child Public Health, vom Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, lobt Aspekte der Untersuchung. „Besonders hervorzuheben ist der Befund, dass qualitative Nutzungsmuster – etwa intensiver sozialer Vergleich und emotionale Reaktion auf Onlinefeedback – eine größere Bedeutung für die psychische Gesundheit haben als die reine Nutzungsdauer“, erläutert sie. Jugendliche mit internalisierenden Störungen wie Depressionen oder Angststörungen zeigten hingegen häufiger belastende Nutzungsmuster. „Diese differenzierte Betrachtung klinischer Subgruppen erweitert den bisherigen Forschungsstand“, erklärte sie. Allerdings seien die Daten aus dem Jahr 2017, stammten also aus einer Zeit vor der COVID-19-Pandemie und dem Aufstieg neuer Plattformen wie TikTok, was die Übertragbarkeit auf die heutige Situation einschränke. „Zudem erlaubt das querschnittliche Studiendesign keine Rückschlüsse auf Kausalität“, so Kaman. Dies betont auch der externe Experte Marcel Romanos, Direktor der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie am Universitätsklinikum Würzburg. „Um Kausalität zu belegen, wären längsschnittliche und interventionelle Studien erforderlich“, sagte er. hil
Quelle: www.aerzteblatt.de
Digitalisierung: Psychisch kranke Jugendliche verbringen mehr Zeit auf sozialen Medien
Jugendliche mit psychischen Störungen verbringen im Vergleich zu psychisch gesunden Altersgenossen mehr Zeit auf sozialen Medien. Zudem zeigen sie häufiger eine problematische Nutzung dieser Plattformen. Zu diesem Ergebnis kommt ein britisches Forschungsteam, das Daten des nationalen Gesundheitsdienstes ausgewertet hat. Die Ergebnisse sind im Fachjournal Nature Human Behaviour erschienen (2025; DOI: 10.1038/s41562–025–02134–4).
Das Forschungsteam analysierte die Daten von 3 340 11- bis 19-Jährigen aus der Studie „Mental Health of Children and Young People (MHCYP)“. Bei dieser Studie handelt es sich um eine Querschnittserhebung des britischen Gesundheitsdienstes (NHS) aus dem Jahr 2017.
Im Rahmen der MHCYP-Umfrage füllten Jugendliche und deren Eltern diverse Fragebögen zur psychischen Gesundheit aus. Kliniker erfassten zusätzlich, ob eine klinisch relevante Diagnose vorlag. Diese Diagnosen wurden entweder als externalisierende oder internalisierende Störung kategorisiert.
Die Wissenschaftler erfassten auch, wie die Jugendlichen die sozialen Medien nutzten. Neben der Nutzungszeit gaben die Jugendliche zum Beispiel an, inwieweit sie sich auf sozialen Medien mit anderen vergleichen, ob sie denken, dass sie die Kontrolle über ihre Nutzungszeit verlieren und wie zufrieden sie mit ihren Onlinefreundschaften sind. Es zeigte sich, dass Jugendliche mit klinisch relevanten psychischen Problemen mehr Zeit auf sozialen Medien verbringen. Bei Jugendlichen mit internalisierenden Störungen ist dieser Effekt größer als bei Jugendlichen mit externalisierenden Störungen. Zudem sind Jugendliche mit internalisierenden Störungen häufiger unglücklich über die Anzahl ihrer Freunde, sie vergleichen sich mehr mit anderen und teilen weniger persönliche Informationen.
„Diese Ergebnisse unterstreichen die Notwendigkeit, die unterschiedlichen psychischen Gesundheitsprofile von Jugendlichen in Politik und klinischer Praxis zu berücksichtigen“, schreiben die Forscher. Die externe Expertin Anne Kaman, stellvertretende Leiterin der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Forschungssektion Child Public Health, vom Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, lobt Aspekte der Untersuchung. „Besonders hervorzuheben ist der Befund, dass qualitative Nutzungsmuster – etwa intensiver sozialer Vergleich und emotionale Reaktion auf Onlinefeedback – eine größere Bedeutung für die psychische Gesundheit haben als die reine Nutzungsdauer“, erläutert sie. Jugendliche mit internalisierenden Störungen wie Depressionen oder Angststörungen zeigten hingegen häufiger belastende Nutzungsmuster. „Diese differenzierte Betrachtung klinischer Subgruppen erweitert den bisherigen Forschungsstand“, erklärte sie. Allerdings seien die Daten aus dem Jahr 2017, stammten also aus einer Zeit vor der COVID-19-Pandemie und dem Aufstieg neuer Plattformen wie TikTok, was die Übertragbarkeit auf die heutige Situation einschränke. „Zudem erlaubt das querschnittliche Studiendesign keine Rückschlüsse auf Kausalität“, so Kaman. Dies betont auch der externe Experte Marcel Romanos, Direktor der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie am Universitätsklinikum Würzburg. „Um Kausalität zu belegen, wären längsschnittliche und interventionelle Studien erforderlich“, sagte er. hil
Quelle: www.aerzteblatt.de